Die Kammer geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.________ davon aus, dass sie mit der Therapieform des «Shiftings» nicht vertraut war und ein solches zum ersten Mal durchführte (pag. 8 Z. 69; pag. 24 Z. 176; pag. 32 Z. 135 f. und 157; pag. 36 Z. 283; pag. 1671 Z. 30 f.; pag. 2034 Z. 40 f.; pag. 2038 Z. 36). Sie war in ihrer langjährigen Tätigkeit als Hebamme nur mit der subkutanen Verabreichung von Insulin, insbesondere bei Schwangerschaftsdiabetes, konfrontiert. Dabei hätten die Gebärenden jeweils ihren eigenen Insulin-Pen verwendet (pag. 31 Z. 110 f.; pag. 1673 Z. 38; pag. 2037 Z. 8).