85 Z. 46). Es gab im Tatzeitpunkt mithin keine Weisung, die besagte, wann und wie eine Gegenkontrolle der Dosierung eines Medikaments durchgeführt werden müsste. Eine solche Weisung wurde erst im Nachgang erlassen. Entsprechend ist im konkreten Fall näher zu prüfen, ob A.________ bei der Behandlung von J.________ sel. aus allgemeinen Sorgfaltsgründen, unabhängig von expliziten Weisungen, zur Durchführung des Vier-Augen-Prinzips bzw. einer Gegenkontrolle der Dosierung des Medikaments verpflichtet gewesen wäre. Die Kammer geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._