Folglich kann in der vorliegenden Konstellation kein Sachverhaltsirrtum vorliegen. Sachverhaltsmässig ist damit erstellt, dass sich A.________ bei der Zubereitung der Insulin-Glukoselösung zuerst verlesen und gestützt auf diesen Lesefehler verrechnet hat und in der Folge die zehnfach zu hohe Dosis Insulin in die bereitgestellte Glukoselösung mischte. Aufgrund dessen, dass die korrekte Vorbereitung bzw. Umsetzung der durch die Assistenzärztin verordnete medikamentöse Behandlung in den Verantwortungsbereich von A.________ gehörte, war sie zur sorgfältigen Durchführung verpflichtet.