15 Vorsatz, sondern pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliegt, wobei der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachte oder darauf keine Rücksicht nahm (Art. 12 Abs. 2 StGB). Folglich kann in der vorliegenden Konstellation kein Sachverhaltsirrtum vorliegen.