41 Z. 481 ff.). C.________ konnte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, wie sich die Aufgabenbereiche bei der Pflege von denjenigen der Ärztinnen abgrenzen und worin die Aufgaben einer Assistenzärztin bestehen (pag. 2043 Z. 28 ff.). Hierauf kann abgestellt werden. Insgesamt steht damit fest, dass das auftragsgemässe Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten die Aufgabe der zuständigen Hebamme und damit vorliegend von A.________ ist. Ihr kommt diesbezüglich eine aus ihrer Zuständigkeit fliessende Sorgfaltspflicht zu.