Rechenfehler Vorab kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie festhält, dass es keine Rolle spiele, wie der Fehler genau in der Anklageschrift genannt werde. So habe der Lesefehler von A.________ zu einem falschen Verständnis und damit zu einer Fehlberechnung geführt, welche im Endeffekt in einer falschen Zusammensetzung der Insulin-Glukose-Infusion resultierte – unabhängig davon, wie der Fehler genau benannt werde (pag. 1823, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung hierdurch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes herleiten will, geht sie fehl.