Für die Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts sind deshalb primär die ersten, tatnächsten Aussagen der drei Beschuldigten heranzuziehen. Ebenfalls abzustützen ist auf die Gedächtnisprotokolle, welche kurz nach dem hier zu beurteilenden Vorfall verfasst wurden und weitestgehend mit den Erstaussagen der jeweiligen Beschuldigten übereinstimmen. Die jüngeren Aussagen der Beschuldigten, insbesondere diejenigen anlässlich der Verhandlungen vor erster und oberer Instanz, dienen dabei noch als Ergänzung und zur Klärung von einzelnen Details, auf die nachfolgend noch näher einzugehen ist.