13 Dabei ist es denn auch naheliegend, dass die Erinnerungen mit dem Fortschreiten der Zeit etwas verblassen. Im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Befragung waren immerhin schon rund acht Jahre seit dem Vorfall verstrichen. Für die Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts sind deshalb primär die ersten, tatnächsten Aussagen der drei Beschuldigten heranzuziehen.