10. Aussagenwürdigung Die Aussagen sämtlicher Beschuldigten während des Verfahrens sind als glaubhaft einzustufen. Alle drei Beschuldigten sind Rede und Antwort gestanden und haben ihre Erinnerungen gleichbleibend und stringent und damit insgesamt auch glaubhaft geschildert. Es lagen soweit ersichtlich bei sämtlichen Beschuldigten keine Übertreibungen oder sonstige Lügenmerkmale vor. Nach Ansicht der Kammer wirken dabei vorab die Aussagen von A.________ authentisch und ehrlich. Sie schildert sehr glaubhaft, wie sie das Ganze erlebt hat und sie räumt gewisse Fehler ein, wie z.B., dass sie die falsche Spritze verwendet habe (pag.