12 Zusätzlich berücksichtigt die Kammer als objektive Beweismittel das von C.________ eingereichte ISPI-Handbuch des Instituts für Spitalpharmazie L.________, gültig ab dem 15. August 2017 (pag. 1977 ff.) und erachtet auch den Auszug aus den Patientenunterlagen, insbesondere den Problem-/Verlaufsbericht des L.________ vom 24. September 2015 als relevant (pag. 514 ff.). Ergänzend berücksichtigt und würdigt die Kammer für die Frage der Todesursache sodann das Aktengutachten des IRM-Basel von Dr. med. T.________ und Dr. med.