9. Beweismittel Bezüglich der vorhandenen Beweismittel kann soweit die subjektiven Beweismittel betreffend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen und Gedächtnisprotokolle, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 1784 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1798 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).