Bei der Beurteilung der massgeblichen Hierarchieordnung handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, über welche im Gerichtsversverfahren Beweis zu führen ist. Nach Ansicht der Kammer wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Rolle von weiteren Beteiligten ebenfalls genauer zu untersuchen und diese allenfalls in die Anklage miteinzubeziehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Den Verteidigern ist zuzustimmen, dass sich das Fehlen von weiteren Beteiligten in der Anklageschrift jedenfalls nicht zum Nachteil der drei Beschuldigten auswirken darf.