So fällt auf, dass diverse weitere an der Behandlung der Privatklägerin beteiligt gewesene Personen gar nie befragt wurden. Zudem wurde ein ganzer Zeitabschnitt, konkret die Zeitspanne von ca. zwei Stunden zwischen dem Beginn des Krampfanfalls bis zur Verlegung auf die Intensivpflegestation, nicht genügend bis gar nicht abgeklärt. Zwar kann die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach gemäss Gutachten des IRM-Basel die Kompetenz und die Verantwortung für das Shifting bei E.________ gelegen habe und die massgebliche Hierarchieordnung im vorliegenden Fall wie folgt gelautet habe: E.____