7. Ausgangslage / unbestrittener Rahmensachverhalt Der Rahmensachverhalt ist vorliegend grundsätzlich unbestritten. Die Vorinstanz führte diesbezüglich weitgehend zutreffend Folgendes aus (pag. 1780, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am Abend des S.________ wurde die schwangere Frau J.________ sel. notfallmässig wegen einer Schwangerschaftsvergiftung in die O.________ des L.________ gebracht. Einige Stunden später brachte sie am 24.09.2015 um 00:29 Uhr per Kaiserschnitt ein gesundes Mädchen zur Welt.