zum Sachverhalt gehört hingegen die Frage, wem welche Sorgfaltspflichten oblagen, ob eine allgemein anerkannte Berufsregel existierte, wie der Zustand der Patientin war, wie es zum Tod von J.________ sel. kam und wie sich die ärztliche Intervention im konkreten Fall abgespielt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2). Die Sachverhalts- bzw. Tatfragen sind nachfolgend entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.