Im Rahmen von angeklagten Fahrlässigkeitsdelikten ist zu prüfen, ob der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.3). Darüber hinaus muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein.