139 Abs. 1 StPO alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein. Zu den sachlichen Beweismitteln zählen u.a. das Einholen von Berichten und Auskünften (Art 192 ff. StPO; TOPHINKE in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 47 zu Art. 10 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten.