6. Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1778 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehörden gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein.