Der Verfahrensgegenstand wird auch im oberinstanzlichen Verfahren durch die Anklageschrift bestimmt. Mit Anklageschrift vom 1. Dezember 2020 wurden alle Beschuldigten der fahrlässigen Tötung und/oder der fahrlässigen schweren Körperverletzung angeklagt (pag. 1534 ff.). Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ steht der Kammer die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts sowohl unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung als auch der fahrlässigen Körperverletzung auch ohne Würdigungsvorbehalt offen, da beide Tatbestände in der Anklageschrift enthalten sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung