auch oberinstanzlich eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wird, kann die Festsetzung der Höhe zudem nicht mehr überprüft werden, da diese nicht angefochten wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen auch soweit A.________ und E.________ betreffend nicht in Bezug auf die Höhe der Tagessätze, da für deren Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Der Verfahrensgegenstand wird auch im oberinstanzlichen Verfahren durch die Anklageschrift bestimmt.