8 (Ziff. B. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland) beschränkten Berufung, darf sie den Entscheid aber nicht zum Nachteil von A.________ und E.________ abändern, da das Rechtsmittel, soweit das Urteil sie betreffend, nur zu ihren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der «reformatio in peius»). Sofern C.________ auch oberinstanzlich eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wird, kann die Festsetzung der Höhe zudem nicht mehr überprüft werden, da diese nicht angefochten wurde.