5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das erstinstanzliche Urteil wurde mit Berufungserklärungen von A.________ und E.________ sowie der Generalstaatsanwaltschaft in sämtlichen Punkten angefochten (pag. 1856 f., pag. 1863 f., pag. 1867 f.). Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge der von der Generalstaatsanwaltschaft auf den Freispruch von C.________