2. zur Bezahlung eines Drittels der Verfahrenskosten (inkl. eines Drittels der Gebühr von CHF 2400.00 gemäss Art. 21 VKD für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor erster und oberer Instanz). D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Urteil sei gestützt auf Art. 42 MedBG (SR 811.11) sowie gestützt auf Art. 18 GesBG (SR 811.21) i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und Abs. 3 lit. c GesV (BSG 811.111) und Art. 17ff. GesG (BSG811.01) dem Gesundheitsamt des Kt. Bern, Kantonsärztlicher Dienst, mitzuteilen. 2. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.