II. zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 230.-,ausmachend total CHF 4'600.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 09.03.2016 und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung eines Drittels der Verfahrenskosten (inkl. eines Drittels der Gebühr von CHF 2400.00 gemäss Art. 21 VKD für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor erster und oberer Instanz). III. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 aStGB sei