49 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'663.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'081.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger 3 E.________.