1 des Betäubungsmittelgesetzes Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht Art. 5 Abs. 1 OBG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die bisher ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 214 Tagen (gerechnet bis und mit 15. März 2023) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 16. März 2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2021.