in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen wurde; 3.5. festgestellt wurde, dass die Privatklägerin I.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann; 3.6. für die Zivilpunkte keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden.