VII. Verfügungen Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. Q.________ und R.________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 45 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Februar 2022 (PEN 21 1139) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als