b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Korrektur der amtlichen Entschädigung ohne entsprechende Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ein Rückkommen auf die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.__