Der Privatkläger 3 ist durch den Vorfall jedoch immer noch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und verzichtet seither darauf, in der Stadt auszugehen (pag. 1412). Angesichts dessen, dass der Privatkläger 3 vom Vorfall keine physischen Verletzungen erlitten hat ist die Genugtuung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 500.00 festzusetzen. 43 Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich angesichts des relativ geringen, durch die Beurteilung der Zivilklage verursachten Zusatzaufwands auch oberinstanzlich nicht.