V. Zivilpunkt Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 700 f.). Die Auswirkungen des Vorfalls auf die Psyche des Privatklägers 3 scheinen bis heute anzuhalten, wobei zu beachten ist, dass die psychiatrische Behandlung mittlerweile abgeschlossen ist und er bereits vor dem Vorfall in psychiatrischer Behandlung war. Der Privatkläger 3 ist durch den Vorfall jedoch immer noch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und verzichtet seither darauf, in der Stadt auszugehen (pag.