66a Abs. 1 Bst. b und c je die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Angesichts der Art der Delikte und der mehrfachen Delinquenz und der Tatsache, dass der Beschuldigte sich offenbar auch im Strafvollzug nicht an die Regeln halten kann und dabei sogar weiter gewalttätig wurde (vgl. E. 11.2.1 vorne) muss eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung- Grenze vorliegend eindeutig bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt.