Das Höchstmass der Strafe für die einzelnen Delikte beträgt somit zehn Jahre Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zusätzlich zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte hat trotz diverser einschlägiger Vorstrafen mehrmals in gravierender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und beging eine versuchte schwere Körperverletzung und einen Raub, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst.