Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2; 6B_932/2021 vom 7. September 2021 E. 1.8 mit Hinweisen).