Diese Dauer erscheint angesichts der verhängten Freiheitsstrafe für die konkret zur Landesverweisung führenden Delikten (versuchte schwere Körperverletzung und Raub) angemessen. Beim Körperverletzungsdelikt liegt das Verschulden gar im mittleren Bereich und kann somit als gewichtig eingestuft werden. Mit der Überschreitung der Mindestdauer um zwei Jahre wird diesem Umstand Rechnung getragen und dem Umstand, dass der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdete und trotz seiner teils einschlägigen Vorstrafen unbeirrt weiter delinquierte.