40 Abschliessend gilt es daran zu erinnern, dass die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung durch die Kammer die Strafvollzugsbehörde nicht davon befreit, die Vollstreckbarkeit anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.3).