1336). Der Vollzug einer Wegweisung nach Eritrea fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesgericht 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Solche liegen vorliegend nicht vor, womit auch kein definitives Vollzugshindernis gegeben ist. Schliesslich muss der Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich möglich betrachtet werden.