Andere individuelle Gründe, welche eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Gemäss aktuell geltender Asylpraxis und Rechtsprechung zu Eritrea ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten alleine aufgrund seiner damaligen rechtswidrigen Ausreise aus seinem Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden (pag. 1336).