1200) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht als Flüchtling anerkannt bzw. sein Asylgesuch abgelehnt wurde und auch ansonsten keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar sind, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Der Kammer liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Verfolgungssituation des Beschuldigten seit dem Asylentscheid verändert hätte. Da er bereits im Alter von 14 Jahre illegal aus seiner Heimat ausgereist ist, hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und ist somit weder aus dem Nationaldienst desertiert, noch hat er diesen verweigert (pag.