__ in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am V.________ mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung verfügte das Staatssekretariat für Migration jedoch die vorläufige Aufnahme (pag. 654). Mit Verweis auf den negativen Asylentscheid (pag. 650 ff.) und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1200) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht als Flüchtling anerkannt bzw. sein Asylgesuch abgelehnt wurde und auch ansonsten keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar sind, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden.