Im Weiteren lebt auch seine Grossmutter, bei welcher er teilweise aufgewachsen ist, noch in Eritrea (pag. 635). Der Beschuldigte verfügt in Eritrea somit über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Nach acht Schuljahren hat er in Eritrea in einer Garage gearbeitet (pag. 612) womit er dort, im Gegensatz zur Schweiz, auch bereits erste Arbeitserfahrungen sammeln konnte. Auch wenn die Reintegration in Eritrea nach dem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, erscheinen die Resozialisierungschancen in Takt.