Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA S.________ erhält der Beschuldigte privaten Besuch und pflegt seine Kontakte auch regelmässig via Zellentelefon. Sein soziales Netzwerk scheint jedoch vorwiegend aus Landsleuten zu bestehen (pag. 1396). Er wurde seit Dezember 2019 vier Mal teilweise einschlägig verurteilt (pag. 1398 ff.) wobei die dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten zeigen, dass ihn die bisherigen Verurteilungen und verhängten Geldstrafen nicht zur Räson bringen konnten. Vor seiner Zeit im Strafvollzug konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässig Marihuana und Kokain (pag.