621, pag. 1335). In der Schweiz absolvierte er weder eine Aus- oder Weiterbildung, noch ging er irgendeiner Erwerbstätigkeit nach. Seit dem 1. Juli 2020 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 612 und pag. 622). Im Strafvollzug nahm der Beschuldigte das Bildungsangebot bisher nicht wahr (pag. 1395). Er betätigte sich vor seiner Inhaftierung weder in einem Verein oder einer Interessensgruppe, noch übte er irgendwelche Hobbies aus, bei welchen er soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung hätte knüpfen können (pag. 612). Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA S.__