Trotz seines fast siebenjährigen Aufenthaltes, ist dem Beschuldigten die Integration in die hiesige Gesellschaft weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht gelungen. Zwar ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich ohne Probleme auf Hochdeutsch verständigen kann und Schweizerdeutsch versteht, was sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt (pag. 71 ff., pag. 1415 ff.). Ansonsten sind aber keine nennenswerten Integrationsbemühungen erkennbar. Der Beschuldigte besuchte in Eritrea die Schule bis Anfang der achten Klasse (pag. 621, pag. 1335).