b und c StGB vor, welche in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 23.2 Härtefallprüfung 23.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte reiste am U.________ im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein (pag. 621 ff., pag.