66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non- refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden.