19. Vollzugsart Für die Freiheitsstrafe kommt angesichts der Höhe von 40 Monaten von vornherein kein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Frage (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Für den Vollzug der Geldstrafe kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der beispiellosen Unbelehrbarkeit und des sogar im Strafvollzug andauernden gewalttätigen bzw. delinquenten Verhaltens von einer denkbar ungünstigen Legalprognose ausgegangen muss. Vorliegend besteht keine Aussicht auf Bewährung, weswegen auch die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.00 unbedingt ausgesprochen wird.