Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gesamtsituation des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Strafschärfung um (lediglich) 2 Monate Freiheitsstrafe wegen der einschlägigen Vorstrafen und des negativen Nachtatverhaltens als angezeigt. Die restlichen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Somit resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten. In Bezug auf die Geldstrafe erachtet die Kammer angesichts der lediglich 10 Tagessätze eine Straferhöhung nicht für angezeigt.