Der Gesamtsituation des Beschuldigten trägt die Kammer nach dem Gesagten nur marginal – im Rahmen der nachfolgenden Strafschärfung – Rechnung. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar teilweise Eingeständnisse machte, jedoch nicht von einem vollumfänglichen Geständnis gesprochen werden kann. Er zeigte weder Reue und noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Seine fragmentarische Kooperationsbereitschaft führt nicht zu einer Strafreduktion. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gesamtsituation des Beschuldigten