Der Auffassung der Vorinstanz, dass das Alter, der schwierige Start als unbegleiteter Minderjähriger sowie die damals und auch heute offensichtlich noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung bei der auszusprechenden Freiheitsstrafe strafmindernd mit einem Abzug von drei Monaten, bei den Geldstrafen und Bussen im Umfang von einem Drittel zu berücksichtigen sei, kann die Kammer nicht folgen. Der Beschuldigte war im vorliegenden Deliktszeitpunkt bereits 20-jährig und hat mit den früheren, bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. Nichtwiderrufen mehrere Chancen erhalten resp.